Rauchmelder – Vorschriften nach Bundesland


Die Vorschriften und Regelungen für Rauchmelder bzw. für die Anbringung und Wartung von Rauchmeldern sind in Deutschland von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. In den meisten Bundesländern ist der Einbau von Rauchmeldern seitens der Vermieter sogar schon zur Pflicht geworden. Wo welche Rauchmelder Gesetze herrschen und in welchem Land Regelungen strenger bzw. lockerer sind, das erfahren Sie in der nachfolgenden Übersicht.

Rauchmelder Gesetze: Übersicht der Bundesländer

Zu Anfang ein kleiner Disclaimer: Die folgenden Daten, Angaben, Aussagen und Texte wurden nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert und aufbereitet. Jedoch sollten Sie im Zweifelsfall einen verlässlichen Fachhändler oder Rechtsexperten zurate ziehen. Die folgenden Ausführungen sind nicht als rechtliche Beratung gedacht, sondern nur als allgemeine Informationsquelle sowie als Ausgangspunkt für weitere Recherchen.

Rauchmelder retten Leben
Rauchmelder retten Leben – in jedem Bundesland. Gesetzestexte finden Sie in diesem Artikel

Rauchmelder in Baden-Württemberg

Schon seit Juli 2013 gilt in Baden-Württemberg eine Rauchmelderpflicht für Kinder- und Schlafzimmer, Flure und Treppen. Diese Regelung gilt überdies in Neubauten genauso wie in Umbauten und Bestandsbauten. Für die Wartung der Geräte ist der Besitzer (Mieter) verantwortlich – sofern nicht anders mit dem Vermieter geregelt.

Rauchmelderpflicht in Baden-Württemberg als Gesetz: „Aufenthaltsräume, in denen bestimmungs­gemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Eigentümerinnen und Eigentümer bereits bestehender Gebäude waren verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittel­baren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer über­nimmt die Verpflichtung selbst.“  (Quelle)

Rauchmelderpflicht in Bayern

In Bayern gelten ebenfalls seit 2013 Gesetze zur Anbringung von Rauchmeldern. In Neu- und Bestandsbauten ebenso wie in Umbauten. Die Frist für die Umrüstung von Bestandsbauten läuft aber noch bis Ende 2017. Auch in Bayern ist der Besitzer der Wohnung zur Wartung der Rauchmelder verpflichtet, welche in Schlaf- und Kinderzimmern, Fluchtwegen und Fluren angebracht sein müssen.

Rauchmelderpflicht in Bayern als Gesetzestext: „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.“ (Quelle)

Rauchwarnmelder in Berlin

Berlin ist das Schlusslicht unter den 16 Bundesländern Deutschlands und hat als letztes die Rauchmelderpflicht eingeführt. „Danach müssen Rauchmelder in allen Wohn-, Kinder- und Schlafzimmern, nicht aber in der Küche installiert werden. Die Pflicht gilt für Neubauten; bis Ende 2020 müssen auch ältere Wohnungen über Rauchmelder verfügen.“, kann man im Tagesspiegel lesen.

Rauchwarnmelderpflicht in Brandenburg

In Brandenburg ist die Pflicht für Rauchmelder auch im Wohnzimmer gegeben; zusätzlich zu den vorbenannten Räumen, die auch in anderen Bundesländern mit den Geräten ausgestattet werden müssen. Die Regelung gilt seit Juli 2016. Bestandsbauten müssen wie in Berlin bis 2020 nachgerüstet werden.

Die Pflicht für Rauchmelder in Brandenburg als Gesetz: „In Wohnungen müssen Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2020 entsprechend auszustatten.“ (Quelle)

Rauchmelder Regelungen in Bremen

In Bremen ist die Pflicht zum Nachrüsten mit Rauchmeldern schon Ende 2015 abgelaufen. Die Rauchwarnmelder müssen in Bestands-, Neu- und Umbauten sowohl in Fluren als auch in Kinder- und Schlafzimmern angebracht werden. Wenn der Eigentümer die Wartungspflicht nicht übernimmt, ist der Besitzer des Wohnraumes zuständig.

Gesetzestext zur Rauchmelderpflicht in Bremen: „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.“ (Quelle)

Rauchmelderpflicht in Hamburg

Hier gelten die gleichen Regelungen, nur dass die Nachrüstung von Bestandsbauten mit Rauchmeldern schon zum Ende 2010 durchgeführt werden musste. In der Hamburgischen Bauordnung heißt es dazu: „In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. […]“ (Quelle)

Pflicht für Rauchmelder in Hessen

Auch in Hessen gilt die Pflicht für Rauchmelder für Neu-, Bestands- und Umbauten. Schlaf- und Kinderzimmer müssen genauso ausgestattet werden wie Flure, die als Rettungswege dienen. Schon 2014 endete die Frist zum Nachrüsten. Auch sind in Hessen regulär die Wohnraumbesitzer für die Wartung der Geräte zuständig.

Im Hessischen Gesetz heißt es: „[Rauchwarnmelder] müssen in Wohnungen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten.“ (Quelle)

Rauchmelder Gesetz in Mecklenburg-Vorpommern

Die bereits benannten Regelungen gelten auch in Mecklenburg-Vorpommern. Hier endete die Frist für die Nach- bzw. Ausrüstung von Bestandsbauten im Dezember 2009. Seitdem sind auch dort die Geräte zum Aufspüren von Rauch und damit meist auch Feuer verpflichtend.

Der Gesetzestext in Mecklenburg-Vorpommern lautet: „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2009 durch den Besitzer entsprechend auszustatten.“ (Quelle)

Rauchmelderpflicht in Niedersachsen

Seit 2012 gelten die entsprechenden Gesetze auch Niedersachsen und führen damit zu sichereren Wohnräumen. Mit der Frist bis Dezember 2015 mussten demnach alle Schlaf- und Kinderzimmer sowie Flure, die als Rettungswege dienen, ausgestattet werden. Auch hier sind die Mieter in der Wartungspflicht.

Im Niedersächsischen Gesetz heißt es: „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. […] Für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder in den in Satz 1 genannten Räumen und Fluren sind die Mieterinnen und Mieter, Pächterinnen und Pächter, sonstige Nutzungsberechtigte oder andere Personen, die die tatsächliche Gewalt über die Wohnung ausüben, verantwortlich, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.“ (Quelle)

Rauchwarnmelder in Nordrhein-Westfalen

Natürlich macht NRW bei der Rauchmelderpflicht keine Ausnahme. Die 2013 festgeschriebene Pflicht zum Nachrüsten wird 2017 sogar zur Pflicht des Vorhandenseins der Geräte. Auch sind diese in den bereits mehrfach genannten Räumlichkeiten an die Decke zu schrauben.

Die Landesbauordnung dieses Bundeslandes bringt diesen Gesetzestext hervor: „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Wohnungen, die bis zum 31. März 2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31. März 2013 selbst übernommen.“ (Quelle)

Brandrauchmelder in Rheinland-Pfalz

In Rheinland-Pfalz sehen wir die gleichen Regelungen wie in anderen Bundesländern auch – in so ziemlich allen Gebäuden, die bewohnt werden, müssen in Schlaf- und Kinderzimmern sowie in Fluren, die als Rettungswege dienen, Rauchmelder angebracht werden. Die Frist zum Nach- und Ausrüsten endete Mitte 2012.

Der Gesetzestext aus Rheinland-Pfalz: „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind entsprechend auszustatten.“ (Quelle)

Brandschutz im Saarland

Mit Beginn des Jahres 2017 endet die Frist zum Nachrüsten von Bauten im Saarland. In allen Wohnungen müssen dann Schlafzimmer, Kinderzimmer und Flure zum Flüchten mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sein. Auch hier sind die Mieter / Besitzer wieder angehalten, die Geräte zu warten.

Der Text aus der Saarländischen Landesbauverordnung: „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen und Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember2016 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.“ (Quelle)

Rauchmelderverpflichtung in Sachsen

Seit Anfang 2016 gibt es auch in Sachsen eine Pflicht zum Anbringen von Brandrauchmeldern. In Neu-, Bestands- und Umbauten sind Schlafzimmer und Flure, die zu selbigen führen, betroffen. Bewohner der jeweiligen Wohnung sind für die Wartung der Geräte zuständig.

So lautet der Gesetzestext seit 2016: „Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, und Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen, sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten, soweit nicht für solche Räume  eine automatische Rauchdetektion und angemessene Alarmierung sichergestellt sind. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben  werden,  dass  Brandrauch  frühzeitig  erkannt  und  gemeldet  wird. Die  Sicherstellung  der  Betriebsbereitschaft  obliegt  den  unmittelbaren  Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.“ (Quelle)

Rauchmelderpflichtgesetz Sachsen-Anhalt

Auch in Sachsen-Anhalt endete die Frist für das Nachrüsten von Neu-, Bestands- und Umbauten Ende Dezember 2015. Kinder- und Schlafzimmer müssen seit Januar 2016 also ebenso ausgestattet werden wie Flure, die als Fluchtwege dienen. Die Besonderheit in diesem Land ist die gesetzliche Beachtung von gehörlosen Bewohnern.

Text aus der Bauordnung Sachsen-Anhalt: „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Rauchwarnmelder sind auf Verlangen für Menschen mit nachgewiesener Gehörlosigkeit mit optischen Signalen auszustatten. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2015 dementsprechend auszustatten.“ (Quelle)

Pflicht zur Verwendung von Rauchmeldern in Schleswig-Holstein

Fast so als hätten sich die Länder abgesprochen, gibt es auch in Schleswig-Holstein die Regelung, dass Schlaf- und Kinderzimmer sowie fluchtnutzbare Flure mit Brandrauchmeldern ausgestattet werden müssen. Bereits zum Januar 2011 endete die Frist zur Ausstattung von Wohnungen in Neu-, Bestands- und Umbauten.

Der Text aus der entsprechenden Verordnung: „In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmelder auszurüsten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen oder Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.“ (Quelle)

Feuerfrüherkennung in Thüringen

Auch hier gilt eine Pflicht für Rauchmelder in Fluren, Kinder- und Schlafzimmern. Vorhandene Wohnungen müssen bis Ende 2018 ausgestattet werden. In Neu- und Umbauten ist dieser Gesetzestext der Landesbauordnung Thüringen von Belange: „Zum Schutz von Leben und Gesundheit müssen in Wohnungen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2018 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten. Die Einstandspflicht der Versicherer im Schadensfall bleibt unberührt.“ (Quelle)

Fazit zu den Rauchmelder Gesetzen in Deutschland

Um Leben und Gesundheit zu schützen, hat jedes Bundesland die Pflicht für die Anbringung von Rauchmeldern festgeschrieben. Zwar gab und gibt es verschiedene Fristen, jedoch werden die Wohnungen immer sicherer. Durch das frühe Erkennen von Rauch und die Warnung der Bewohner werden Brände schnell erkannt, das Feuer kann eher gelöscht werden und die betroffenen Menschen kommen mit dem Schrecken davon.

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